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Rentenversicherungspflicht bei Pflege eines Angehörigen

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Zur Festsellung seiner Rentenversicherungspflicht muss ein Erwerbsloser, der einen Angehörigen pflegt, wenigstens 14 Stunden Pflegezeit pro Woche aufwenden.

Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Mainz in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines erwerbslosen Mannes, der seine Mutter pflegt, auf Feststellung der Rentenversicherungspflicht abgewiesen. Der Kläger aus Idar-Oberstein hat zusammen mit seinen drei Schwestern und einer professionellen Pflegekraft seine Mutter gepflegt. Der Pflegeaufwand der Mutter war in einem Gutachten auf 26 Stunden in der Woche geschätzt worden. Der Kläger selbst hatte sogar vorgetragen, sich jede Woche mehr als 42 Stunden um seine Mutter kümmern zu müssen. Dennoch hatte die Deutsche Rentenversicherung die Rentenversicherungspflicht abgelehnt. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Klage gewandt.

In seiner Urteilsbegründung hat das Sozialgericht Mainz den gutachterlich festgestellten Pflegeaufwand von 26 Stunden in der Woche zugrunde gelegt. Damit war vorliegend sowohl die sog. Grundpflege der Mutter als auch ihre hauswirtschaftliche Versorgung abgedeckt, die darüber hinausgehende “ergänzende Pflege” bzw. weiterführende Betreuungsleistungen sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht von der Rentenversicherung nicht zu berücksichtigten. Diese 26 Stunden können jedoch beim Kläger nicht vollständig berücksichtigt werden, sondern nur soweit er selbst auch tatsächlich die Pflegeleistungen erbracht hat. Somit waren sowohl der durch den professionellen Pflegedienst geleistete Pflegeaufwand wie auch die Pflegeleistungen der Schwestern des Klägers abzuziehen. Im Ergebnis lag der Zeitaufwand des Klägers unter 14 Stunden und die Klage war abzulehnen.

Sozialgericht Mainz, Urteil vom 9. Juli 2012 – S 13 R 576/09


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